Gesetze / Lebensmittelhygiene-Verordnung
LMHV§ 3 Allgemeine Hygieneanforderungen
Stand: 10.06.2019
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 3 LMHV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 31.08.2021 – W 8 E 21.1045Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 30.09.2020 – 13 ME 377/19Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung von Lebensmittelhygienemängeln nach dem LFGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 10
- VG München, 06.10.2022 – M 26a E 22.4128Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.09.2022 – 16 L 1685/22
- VG Düsseldorf, 04.02.2026 – 26 L 94/26
- VG Schleswig, 30.01.2025 – 1 B 39/24
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 09.07.2026 – 1 B 326/25Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße im Eilverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 27.03.2026 – 13 B 165/26
- VGH Hessen, 02.03.2026 – 8 B 134/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 LMHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.01.2018 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Januar 2018 (BGBl. I 99)
BGBl. 2018 I S. 99
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.